AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Verkaufs- Liefer-, Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Alle Lieferungen erfolgen nur zu nachstehenden Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

Etwaige Ungültigkeit einzelner Bedingungen hat nicht die Ungültigkeit der übrigen Bedingungen zur Folge. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

2. Angebot, Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass sie als rechtsverbindliches Angebot gem. §145 BGB zu qualifizieren sind. An ein solches Angebot halten wir uns 8 Wochen gebunden.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung

3. Preise, Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird der Kaufpreis mit dem Zugang der Rechnung fällig. Er kann innerhalb von 14 Tage 2% Skonto oder 30 Tagen Netto gezahlt werden, danach tritt Verzug gem. §284 Abs.3 BGB ein, so dass wir berechtigt sind, Verzugszinsen mit 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen (§288, Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche von uns anerkannt sind.

4. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringen.

Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Auftraggebers als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistungen leisten wir keinen Ersatz. Der Transport oder gegebenenfalls Rücktransport von Gegenständen des Auftraggebers erfolgt auf seine Kosten und Gefahr, der Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers durchgeführt. Soweit ein ausdrückliches Verlangen des Auftragsgebers auf Rücktransport nicht erfolgt, sind wir nach entsprechender schriftlicher Nachfrage und Ablauf von einem Monat nach Zugang der Nachfrage berechtigt, den Gegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen. Bei der Aufbewahrung ist unsere Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

Der Auftraggeber hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles kein Anlass besteht.

Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5. Lieferung, Lieferzeit

Unsere Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Beschaffenheit. Teillieferungen sind zulässig.

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Gefahrenübergang, Verpackungskosten

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart.

Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller

7. Mängelgewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt. Zu einer Mängelbeseitigung sind wir nicht zu verpflichten.

Sind wir zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäss §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

8. Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §6 Abs. 4 – Abs. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließl. MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Kreditwürdigkeit

Erhalten wir nach Abschluss des Vertrages Auskünfte, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir für unsere künftigen Leistungen Vorkasse verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn wir erfahren, dass Wechsel oder Schecks nicht eingelöst worden sind. In derartigen Fällen werden alle unsere Rechnungen sofort fällig. Für noch laufende Wechsel oder sonstige ausstehende Beträge können wir Sicherheit verlangen.

11. Gerichtsstand und Rechtswahl

Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Besteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und dem Anbieter ist Braunschweig.

12. Erfüllungsort

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird zwischen dem Besteller und dem Anbieter als Erfüllungsort der Geschäftssitz des Anbieters vereinbart.